Katzenschutzverordnung
Stadtansicht Vöhrenbach

Amtliche Bekanntmachung

Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO

Amtliche Bekanntmachung
 
STADT VÖHRENBACH                                                                                                             
Schwarzwald-Baar-Kreis
 
 
 
Verordnung der Stadt Vöhrenbach zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) 
 
Der Gemeinderat der Stadt Vöhrenbach hat am 18. September.2024 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 13b des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 folgende Verordnung beschlossen:
 
 
1 Regelungszweck, Geltungsbereich
 
Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Vöhrenbach zurückzuführen sind. Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Vöhrenbach mit den Ortsteilen Urach, Langenbach und Hammereisenbach-Bregenbach.
 
 
2 Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
 
Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus, freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird, Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt, Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters, freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist.
 
 
3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen
 
Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden. Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt. Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
 
 
4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern
 
Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig. Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.
 
 
5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
 
Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kennzeichnung, Registrierung und Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
 
 
6 Inkrafttreten
 Diese Satzung tritt zum 01. November 2024 in Kraft.
 
 
Vöhrenbach, den 18. September 2024
 
 
Der Gemeinderat
 
gez.
 
Heiko Wehrle,
Bürgermeister
 
 
 
 
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Vöhrenbach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

(Erstellt am 07. Oktober 2024)
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