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Leistungen

Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Lichtbild, ab sechs Jahren Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Bedingungen und Auflagen) sowie
  • persönliche Daten.

Der eAT verfügt über eine Online-Ausweisfunktion, die es ermöglicht, über das Internet bereit gestellte Behördendienstleistungen und kommerzielle Online-Dienstleistungen zu nutzen. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ist freiwillig.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
  • ICT-Karte
  • Mobile-ICT-Karte

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Achtung: Ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, welcher schon vor dem 31. August 2011 bestand, muss nun als eAT ausgestellt werden. Klebeetiketten sind in Ausnahmefällen und nur für eine vorübergehende Nutzung weiterhin möglich.

Verfahrensablauf

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

Fristen

Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild: Dieses können Sie bei einem zertifizierten Fotodienstleister oder in der Ausländerbehörde erstellen lassen
  • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: 100,00 EUR
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: 96,00 EUR
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: 93,00 EUR
  • Niederlassungserlaubnis: 113,00 EUR
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 109,00 EUR
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147,00 EUR
  • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124,00 EUR
  • Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80,00 EUR
  • Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70,00 EUR
  • Gebühr bei Neuausstellung (zum Beispiel bei Ablauf des Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers): 67,00 EUR
  • Anfertigung eines Lichtbildes bei der Ausländerbehörde: 6,00 EUR

Hinweise

Ausführliche Informationen zur Online-Ausweisfunktion des eAT finden Sie auf derInternetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Vertiefende Informationen

Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
  • § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
  • § 45c Gebühr bei Neuausstellung
  • § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
  • § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG):

  • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
  • § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

Freigabevermerk

17.07.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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